EU AI Act Artikel 50 im Kundenservice: gilt die Kennzeichnungspflicht für uns?

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Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht aus dem EU AI Act?

Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung, geregelt in Artikel 50. Sie sind der Teil des Regelwerks, der viele Händler im Kundenservice zuerst betrifft, weil er nicht an ein Hochrisiko-System anknüpft, sondern an eine alltägliche Frage: Muss offengelegt werden, dass hier KI im Spiel ist? Die Pflichten richten sich auf Systeme, die selbstständig und direkt mit Menschen kommunizieren. Der klassische Fall ist ein Chatbot, der ohne menschliches Zutun antwortet und dem Kunden gegenübertritt, als wäre er ein Ansprechpartner. Den genauen Wortlaut finden Sie in EU-KI-Verordnung, Art. 50.

Dieser Beitrag ordnet ein, wo ein von Menschen freigegebener Antwortentwurf in diesem Bild steht. Er ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Falls. Wenn Sie den Zusammenhang zum Selbsthosten insgesamt suchen, lesen Sie zuerst den Leitfaden zum selbst gehosteten KI-Kundenservice.

Was verlangt Artikel 50 genau, und von wem?

Artikel 50 bündelt mehrere Transparenzpflichten, die man auseinanderhalten sollte, weil sie unterschiedliche Adressaten haben.

Absatz 1 verpflichtet die Anbieter: KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen so konzipiert und entwickelt sein, dass die betroffene Person erfährt, dass sie mit einem KI-System interagiert, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Das ist die Chatbot-Regel. Absatz 2 ist eine Pflicht der Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen: Solche Ausgaben müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden. Absatz 4 betrifft KI-erzeugte oder veränderte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Für diese Texte gilt eine Ausnahme, wenn die Inhalte einer menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlagen und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt.

Fällt ein von Menschen freigegebener Antwortentwurf darunter?

Der entscheidende Unterschied liegt darin, wer mit dem Kunden spricht. Bei Corresa entwirft die KI eine Antwort, aber sie versendet nichts. Jeder Entwurf landet in einer Prüfansicht, ein Mitarbeiter liest ihn, bearbeitet ihn und gibt ihn frei. Erst dann geht die E-Mail heraus. Das System interagiert nicht selbstständig und nicht direkt mit dem Kunden, sondern liefert einem Menschen eine Vorlage. Warum diese Arbeitsteilung der eigentliche Punkt ist, lesen Sie unter KI entwirft, Mensch unterschreibt.

Legt man die drei Absätze daneben, passt keiner auf diesen Ablauf. Die Interaktionspflicht aus Absatz 1 setzt ein System voraus, das direkt mit der Person kommuniziert; hier kommuniziert ein Mensch per E-Mail. Absatz 2 richtet sich an Anbieter von KI-Systemen, nicht an den Händler, der ein Modell einsetzt. Absatz 4 betrifft veröffentlichte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, nicht die private Korrespondenz mit einem einzelnen Kunden. Nach dem Wortlaut dürfte ein von Menschen geprüfter und freigegebener Antwortentwurf die Kennzeichnungspflicht des Artikels 50 nicht auslösen.

Der Unterschied ist nicht nur formal. Die Regel in Absatz 1 soll verhindern, dass jemand glaubt, mit einem Menschen zu sprechen, obwohl eine Maschine antwortet. Genau diese Verwechslung kann bei einem Antwortentwurf nicht entstehen, weil ein Mitarbeiter den Text verantwortet, bevor er hinausgeht. Die KI ist ein Hilfsmittel im Hintergrund, vergleichbar mit einer Rechtschreibprüfung oder einem Textbaustein, nur leistungsfähiger. Die Zurechnung der Antwort bleibt beim Menschen.

Wurde diese Pflicht nicht durch den Digital Omnibus verschoben?

Diese Frage kommt oft, weil rund um die KI-Verordnung viel über verschobene Fristen berichtet wurde. Das sogenannte Digital-Omnibus-Paket hat Fristen im Bereich der Hochrisiko-Systeme nach hinten geschoben. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gehörten nach dem bisherigen Stand nicht zu den verschobenen Regelungen. Sie treten zum vorgesehenen Termin am 2. August 2026 in Kraft.

Praktisch heißt das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass sich Artikel 50 durch eine allgemeine Verschiebung erledigt hätte. Für einen Antwortentwurf-Workflow ändert das ohnehin wenig, weil ein solcher Ablauf gar nicht erst unter die Pflicht fällt. Wer dagegen einen vollautomatischen Chatbot betreibt, für den ist der Termin relevant, und die Verschiebung anderer Fristen hilft ihm dabei nicht.

Sollte ich es trotzdem freiwillig kennzeichnen?

Davon getrennt ist die Frage, ob Sie freiwillig offenlegen wollen, dass KI beim Entwerfen Ihrer Antworten hilft. Artikel 50 verlangt das für einen von Menschen freigegebenen E-Mail-Entwurf nicht. Ob Sie es dennoch erwähnen, etwa auf einer Info-Seite oder in Ihren Datenschutzhinweisen, ist eine unternehmerische Entscheidung und keine rechtliche Pflicht aus dieser Norm.

Manche Händler entscheiden sich bewusst dafür, offen mit dem Einsatz umzugehen, weil es zu ihrem Anspruch passt und Vertrauen schafft. Andere sehen darin eine unnötige Verkomplizierung, weil die Antwort ohnehin von einem Menschen kommt. Beide Wege sind vertretbar. Wichtig ist nur, die beiden Ebenen nicht zu vermischen: Die datenschutzrechtliche Information über die Verarbeitung von Kundendaten ist Pflicht, ein Hinweis auf die KI-Unterstützung beim Formulieren ist es in diesem Fall nicht.

Was heißt das konkret für meinen Datenschutz?

Dass Artikel 50 nicht greift, bedeutet nicht, dass gar nichts zu tun wäre. Ein paar Punkte bleiben Ihre Aufgabe, sie liegen aber im Datenschutzrecht, nicht in der KI-Kennzeichnung.

Sie ergänzen Ihre Datenschutzerklärung um den Einsatz der KI: Zweck, Rechtsgrundlage, den KI-Anbieter als Verarbeiter und die Speicherfrist. Das ist eine Informationspflicht aus Artikel 13 DSGVO. Mit Ihrem KI-Anbieter schließen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag; bei einem EU-Anbieter liegt er in der Regel vor, und es gibt keine Übermittlung in ein Drittland. Zusätzlich verlangt Artikel 4 der KI-Verordnung, dass Ihr Team im Umgang mit KI hinreichend kompetent ist, was Sie mit einer kurzen dokumentierten Schulung abdecken. Für genau diese Punkte liefert Corresa Vorlagen mit, siehe unten.

Eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall, wie sie Artikel 22 DSGVO regeln würde, liegt nicht vor, weil am Ende ein Mensch entscheidet und freigibt. Wichtig für Ihren Datenschutzbeauftragten ist dabei die ehrliche Beschreibung des Datenflusses: Der Text der Anfrage geht sehr wohl an das Sprachmodell. Er läuft aber über genau einen Anbieter, mit dem Sie selbst einen Vertrag halten, und die Kontrolle über die Daten bleibt bei Ihnen in Schichten geregelt, wie es der Leitfaden zum Selbsthosten beschreibt.

Was liefert Corresa dazu mit?

Damit Ihr Datenschutzbeauftragter nicht bei null anfängt, liefern wir zum Start ein Compliance-Paket mit. Es enthält einen Baustein für die Datenschutzerklärung nach Artikel 13 DSGVO, eine Checkliste für den Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter und ein Schulungsblatt für die KI-Kompetenz nach Artikel 4 der KI-Verordnung.

Diese Unterlagen sind als Vorlage gedacht, die Sie an Ihren Betrieb anpassen und von Ihrem Datenschutzbeauftragten prüfen lassen. Sie nehmen Ihnen die erste Fassung ab, sodass die typischen Fragen aus dem Datenschutz schon beantwortet sind. Den Gesamtzusammenhang finden Sie im Leitfaden zum selbst gehosteten KI-Kundenservice.

Orientierung, keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Er beschreibt, wie sich ein von Menschen geprüfter Antwortentwurf nach dem Wortlaut des Artikels 50 einordnen lässt, und er kann die Bewertung Ihres konkreten Falls nicht ersetzen. Wie Ihr Ablauf, Ihre Datenverarbeitung und Ihre Dokumentation zu beurteilen sind, klären Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten und im Zweifel mit einem Fachanwalt für IT-Recht.

Je nach Konstellation können weitere Punkte hinzukommen, etwa die Mitbestimmung des Betriebsrats oder die Frage einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Das lässt sich aus der Ferne nicht abschließend beantworten. Die gute Nachricht bleibt: Ein Workflow, bei dem ein Mensch jede Antwort freigibt, ist für diese Gespräche eine deutlich einfachere Ausgangslage als ein Bot, der selbstständig mit Ihren Kunden spricht.